Steuerberatung R. Giloy

Sie haben nach einem momentanen Ratschluss des Finanzgerichts Köln (FG) gute Möglichkeiten, die Ausgaben zu diesem Zweck als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer subtrahieren zu können, für den Fall, dass Sie Ihre Wohnung gegen Radio-, Fernseh- und Mobilfunkwellen abschirmen.

Spesen für eine medizinische Mindestversorgung sind nämlich laut Standpunkt des FG nicht bloß abrechenbar, sondern zusätzlich alle Ausgaben für diagnostische oder therapeutische Verfahren, deren Verwendung hinreichend durch einen erdenklichen Erkrankungsfall gerechtfertigt ist. Im Urteilsfall genügten dem Gericht zum Nachweis

– ein ärztliches Privatgutachten über die ausgeprägte Elektrosensibilität des Hausbesitzers und – über stark auffällige Hochfrequenzimmissionen in der Eigentumswohnung ein Gutachten eines Ingenieurs für Baubiologie.

Nicht mehr notwendig für die steuerliche Anerkennung der Kosten ist ein amtsärztliches Gutachten. Denn der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung im November 2010 dergestalt gelockert, dass er die vorherige amts- oder vertrauensärztliche Begutachtung nicht mehr für erforderlich hält, um die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme nachzuweisen. Das Argument: Weswegen nur ein Amtsmediziner oder der medizinische Dienst einer Krankenversicherung die notwendige Kompetenz und Objektivität innehaben soll, um die medizinische Voraussetzung einer Maßnahme sachverständig abwägen zu können, nicht aber ein anderer Mediziner oder Sachverständiger, sei nicht plausibel.

Anmerkung: Indem er zum Nachweis bestimmter Maßnahmen weiterhin ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Beglaubigung der Krankenversicherung verlangt, hat der Gesetzgeber mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 auf die günstige BFH-Rechtsprechung zum erleichterten Nachweisverlangen reagiert. Bei medizinischen Hilfsmitteln sowie wissenschaftlich nicht erprobten Behandlungsmethoden ist das beispielsweise der Fall.

Es lässt sich aus dieser Gesetzesänderung laut FG nicht schlussfolgern, dass solche Expertisen oder Bescheinigungen auch für den Schutz vor Hochfrequenzimmissionen notwendig sind. Da der Hausumbau weder ein medizinisches Hilfsmittel noch eine Behandlungsprozedur ist, fällt nämlich diese Maßnahme – so die Richter – eben nicht unter die gesetzliche Verschärfung. Eine weite Gesetzesauslegung in diesem Punkt verbietet sich, da sie zu Lasten der Steuerzahler gehen würde.

Zu weiteren Themen kann Ihnen Ihr Steuerberater Bad Kreuznach Tips geben.

Kommentar verfassen